Das im Juli 2023 vom Bundessozialgericht getroffene Urteil verschärft die Gefahr von Scheinselbständigkeit, insbesondere für Kapitalgesellschaften
Gerade für kleine Unternehmen ist es häufig günstiger und mit weniger administrativem Aufwand verbunden, Mitarbeiter über Personalüberlassung oder auf freiberuflicher/selbständiger Basis zu rekrutieren, anstatt diese direkt auf die eigene Payroll zu holen.
Hierbei hat jetzt das Bundessozialgericht geurteilt, dass es auch nicht ausreicht, wenn eine Kapitalgesellschaft, also in diesem Fall sowohl eine GmbH sowie eine UG das Auftragsverhältnis abschließt, die Leistungen aber ausschließlich durch die Gesellschafter-Geschäftsführer der Kapitalgesellschaften erbracht werden.
Unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung sind die tatsächlichen Umstände des gelebten Dienstleistungsverhältnisses für die Beurteilung relevant, ob es sich um ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
Das jüngste Urteil vom 20. Juli 2023, B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R des Bundessozialgerichts betrifft vor allem natürliche Personen, die in einer Vertragsbeziehung mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft tätig sind. Das Urteil besagt, dass diese Personen nicht von der Sozialversicherungspflicht ausgeschlossen sind.
Die Rechtsfolgen des Urteils sind, dass natürliche Personen, die in einer Vertragsbeziehung mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft tätig sind, nicht mehr von der Sozialversicherungspflicht ausgeschlossen sind. Das Urteil hat somit Auswirkungen auf bestehende Auftragsverhältnisse und kann dazu führen, dass betroffene Personen in die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden müssen.
Sollten die konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft herausgestellt sein, gibt es keine Möglichkeit, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Das jüngste Urteil des Bundessozialgerichts hat klargestellt, dass eine Vertragsbeziehung mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft eine Sozialversicherungspflicht nicht direkt ausschließt. Es gibt jedoch Möglichkeiten, Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, um das Risiko von Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu minimieren. Dazu gehört beispielsweise, eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführen, um festzustellen, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.Juli 2023, B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R
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